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IPRG § 30. Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen, BGBl. I Nr. 87/2015, gültig von 01.01.1979 bis 16.08.2015

ABSCHNITT 3 FAMILIENRECHT

D. Partnerschaftsrecht

§ 30. Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen

(1) Die Testierfähigkeit und die sonstigen Erfordernisse für die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung, eines Erbvertrags oder eines Erbverzichtsvertrags sind nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt der Rechtshandlung zu beurteilen. Wäre danach die Gültigkeit nicht gegeben, wohl aber nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes, so gilt dieses.

(2) Für den Widerruf bzw. die Aufhebung dieser Rechtshandlungen gilt der Abs. 1 sinngemäß.

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