ABSCHNITT 3 FAMILIENRECHT
D. Partnerschaftsrecht
§ 29.
Ist der Nachlaß nach dem im § 28 Abs. 1 bezeichneten Recht erblos oder würde er einer Gebietskörperschaft als gesetzlichem Erben zukommen, so tritt an die Stelle dieses Rechtes das Recht jeweils des Staates, in dem sich Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes befindet.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
OAAAA-76875