IPRG § 27c. Güterrecht der eingetragenen Partnerschaft, BGBl. I Nr. 135/2009, gültig ab 01.01.2010
ABSCHNITT 3 FAMILIENRECHT
D. Partnerschaftsrecht
§ 27c. Güterrecht der eingetragenen Partnerschaft
Das Güterrecht der eingetragenen Partnerschaft ist nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich bestimmen, mangels einer solchen Rechtswahl nach dem Recht des Staates, in dem die eingetragene Partnerschaft begründet worden ist.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
OAAAA-76875