IPRG § 27c. Güterrecht der eingetragenen Partnerschaft, BGBl. I Nr. 135/2009, gültig ab 01.01.2010

ABSCHNITT 3 FAMILIENRECHT

D. Partnerschaftsrecht

§ 27c. Güterrecht der eingetragenen Partnerschaft

Das Güterrecht der eingetragenen Partnerschaft ist nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich bestimmen, mangels einer solchen Rechtswahl nach dem Recht des Staates, in dem die eingetragene Partnerschaft begründet worden ist.

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