ABSCHNITT 3 FAMILIENRECHT
B. KINDSCHAFTSRECHT
§ 27. C. VORMUNDSCHAFTS- UND PFLEGSCHAFTSRECHT
(1) Die Voraussetzungen für die Anordnung und die Beendigung einer Vormundschaft oder Pflegschaft sowie deren Wirkungen sind nach dem Personalstatut des Pflegebefohlenen zu beurteilen.
(2) Die sonstigen mit der Vormundschaft oder Pflegschaft verbundenen Fragen, soweit sie die Führung an sich betreffen, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, dessen Behörden die Vormundschaft oder Pflegschaft führen.
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