ABSCHNITT 3 FAMILIENRECHT
B. KINDSCHAFTSRECHT
§ 27. C. Obsorge einer anderen Person und Kuratel
(1) Die Voraussetzungen für die Anordnung und die Beendigung sowie die Wirkungen der Obsorge, soweit dies nicht in den § 24 und 25 geregelt ist, oder einer Kuratel sind nach dem Personalstatut der schutzberechtigten Person zu beurteilen.
(2) Die sonstigen mit den in Abs. 1 genannten Angelegenheiten verbundenen Fragen, soweit sie die Führung an sich betreffen, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, dessen Behörden das Verfahren führen.
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