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IPRG § 22., BGBl. I Nr. 135/2000, gültig von 01.01.1979 bis 30.06.2001

ABSCHNITT 3 FAMILIENRECHT

B. KINDSCHAFTSRECHT

§ 22.

Legitimation

Die Voraussetzungen der Legitimation eines unehelichen Kindes durch nachfolgende Ehe sind nach dem Personalstatut der Eltern zu beurteilen. Bei verschiedenem Personalstatut der Eltern ist dasjenige Personalstatut maßgebend, das für die Legitimation des Kindes günstiger ist.

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