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IPRG § 21., BGBl. Nr. 304/1978, gültig von 01.01.1979 bis 30.06.2001

ABSCHNITT 3 FAMILIENRECHT

B. KINDSCHAFTSRECHT

§ 21.

Die Voraussetzungen der Ehelichkeit eines Kindes und deren Bestreitung sind nach dem Personalstatut zu beurteilen, das die Ehegatten im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder, wenn die Ehe vorher aufgelöst worden ist, im Zeitpunkt der Auflösung gehabt haben. Bei verschiedenem Personalstatut der Ehegatten ist dasjenige Personalstatut maßgebend, das für die Ehelichkeit des Kindes günstiger ist.

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