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IPRG § 17. Voraussetzungen der Eheschließung, BGBl. Nr. 304/1978, gültig von 01.01.1979 bis 31.07.2019

ABSCHNITT 3 FAMILIENRECHT

A. EHERECHT

§ 17. Voraussetzungen der Eheschließung

(1) Die Voraussetzungen der Eheschließung sowie die der Ehenichtigkeit und der Aufhebung sind für jeden der Verlobten nach seinem Personalstatut zu beurteilen.

(2) Ist durch eine für den österreichischen Rechtsbereich wirksame Entscheidung eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, geschieden oder als nicht bestehend festgestellt worden, so darf nicht allein deshalb eine neue Eheschließung untersagt oder eine neue Ehe für nichtig erklärt werden, weil die Entscheidung nach dem Personalstatut eines oder beider Verlobten bzw. Ehegatten nicht anerkannt wird. Dies gilt sinngemäß im Fall der Todeserklärung oder der Beweisführung des Todes.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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