IPRG § 15. Entmündigung, BGBl. Nr. 304/1978, gültig von 01.01.1979 bis 31.10.2013
ABSCHNITT 2 PERSONENRECHT
§ 15. Entmündigung
Die Voraussetzungen, die Wirkungen und die Aufhebung einer Entmündigung sind nach dem Personalstatut des Betroffenen zu beurteilen.
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