IPRG § 14. Todeserklärung und Beweisführung des Todes, BGBl. Nr. 304/1978, gültig ab 01.01.1979
ABSCHNITT 2 PERSONENRECHT
§ 14. Todeserklärung und Beweisführung des Todes
Die Voraussetzungen, die Wirkungen und die Aufhebung einer Todeserklärung oder einer Beweisführung des Todes sind nach dem letzten bekannten Personalstatut des Verschollenen zu beurteilen.
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