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IPRG § 14. Todeserklärung und Beweisführung des Todes, BGBl. Nr. 304/1978, gültig ab 01.01.1979

ABSCHNITT 2 PERSONENRECHT

§ 14. Todeserklärung und Beweisführung des Todes

Die Voraussetzungen, die Wirkungen und die Aufhebung einer Todeserklärung oder einer Beweisführung des Todes sind nach dem letzten bekannten Personalstatut des Verschollenen zu beurteilen.

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