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IPRG § 13. Name, BGBl. Nr. 304/1978, gültig ab 01.01.1979

ABSCHNITT 2 PERSONENRECHT

§ 13. Name

(1) Die Führung des Namens einer Person ist nach deren jeweiligem Personalstatut zu beurteilen, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruht.

(2) Der Schutz des Namens ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Verletzungshandlung gesetzt wird.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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