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IPRG § 11. Rechtswahl, BGBl. Nr. 304/1978, gültig ab 01.01.1979

ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 11. Rechtswahl

(1) Eine Rechtswahl der Parteien (§§ 19, 35 Abs. 1) bezieht sich im Zweifel nicht auf die Verweisungsnormen der gewählten Rechtsordnung.

(2) Eine in einem anhängigen Verfahren bloß schlüssig getroffene Rechtswahl ist unbeachtlich.

(3) Die Rechtsstellung Dritter wird durch eine nachträgliche Rechtswahl nicht beeinträchtigt.

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