IPRG § 10. Personalstatut einer juristischen Person, BGBl. Nr. 304/1978, gültig ab 01.01.1979
ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 10. Personalstatut einer juristischen Person
Das Personalstatut einer juristischen Person oder einer sonstigen Personen- oder Vermögensverbindung, die Träger von Rechten und Pflichten sein kann, ist das Recht des Staates, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat.
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