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InvFG 2011 § 162a., BGBl. I Nr. 135/2013, gültig ab 22.07.2013

2. Teil Verwaltung und Beaufsichtigung von OGAW

5. Hauptstück Aufsicht und Europäische und Internationale Zusammenarbeit

2. Abschnitt Europäische und Internationale Zusammenarbeit

§ 162a.

Die Bestimmungen der §§ 163 bis 174 finden nach Maßgabe des AIFMG Anwendung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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