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InvFG 2011 § 16. Interne Revision (Innenrevision), BGBl. I Nr. 118/2016, gültig ab 01.01.2017

2. Teil Verwaltung und Beaufsichtigung von OGAW

1. Hauptstück Verwaltungsgesellschaften

2. Abschnitt Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit

§ 16. Interne Revision (Innenrevision)

(1) Die Verwaltungsgesellschaft hat dauerhaft eine Innenrevisionsfunktion einzurichten, die unmittelbar den Geschäftsleitern untersteht und ausschließlich der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des gesamten Unternehmens dient und – soweit dies angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten kollektiven Portfolioverwaltungsdienste angemessen und verhältnismäßig ist – von den übrigen Funktionen und Tätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft getrennt und unabhängig ist. Mit den Aufgaben der internen Revision dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen, nicht betraut werden.

(2) Als Ausschließungsgründe sind Umstände anzusehen, die die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der internen Revision nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschließungsgründe liegen insbesondere vor, wenn

1. den betroffenen Personen die erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung im Investmentfondswesen fehlt und

2. die objektive Wahrnehmung der Funktion beeinträchtigt sein kann, insbesondere wenn die betroffenen Personen gleichzeitig zum Bankprüfer bei derselben Verwaltungsgesellschaft bestellt sind oder auf diese Personen durch ihre Tätigkeit in der internen Revision einer der in § 62 Z 6, 12 und 13 BWG genannten Ausschließungsgründe als Bankprüfer der Verwaltungsgesellschaft zutreffen würde.

(3) Die Innenrevisionsfunktion hat folgende Aufgaben:

1. Erstellung, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines Revisionsprogramms mit dem Ziel, die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen der Verwaltungsgesellschaft zu prüfen und zu bewerten;

2. Ausgabe von Empfehlungen auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Z 1 ausgeführten Arbeiten;

3. Überprüfung der Einhaltung der unter Z 2 genannten Empfehlungen;

4. Erstellung von Berichten zu Fragen der Innenrevision gemäß § 14 Abs. 4 Z 2.

(4) Die Innenrevision betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Geschäftsleitern gemeinsam getroffen werden. Die Innenrevision hat auch zu prüfen:

1. Die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Anzeigen und Meldungen an die FMA und an die Oesterreichische Nationalbank;

2. die Einhaltung des § 41 BWG und der Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes –FM-GwG (BGBl. I Nr. 118/2016);

3. die Zweckmäßigkeit und Anwendung der Verfahren gemäß § 39 Abs. 2 BWG.

(5) Die Innenrevision hat einen jährlichen Revisionsplan aufzustellen und die Prüfungen danach durchzuführen. Sie hat weiters anlassbezogen ungeplante Prüfungen vorzunehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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