IF-VO § 1., BGBl. II Nr. 90/2016, gültig ab 27.04.2016

§ 1.

(1) Für die Auswirkungen von Umgründungen nach dem UmgründungssteuergesetzUmgrStG, BGBl. Nr. 699/1991, auf die Innenfinanzierung gemäß § 4 Abs. 12 Z 4 EStG 1988 gilt bei Buchwertfortführung Folgendes:

1. Die Innenfinanzierung ist nach Maßgabe des § 2 fortzuführen. Die Auswirkungen von Umgründungen auf den unternehmensrechtlichen Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag sind nicht relevant.

2. Durch Umgründungen entstehende Buchgewinne und -verluste wirken sich nicht auf die Innenfinanzierung aus.

3. Durch Umgründungen entstehende Confusiogewinne und -verluste erhöhen bzw. senken die Innenfinanzierung im Wirtschaftsjahr ihrer Berücksichtigung.

(2) Abs. 1 Z 2 gilt auch in den dem Umgründungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahren, wenn Buchverluste aus Umgründungen im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss durch den Ansatz eines Umgründungsmehr- bzw. Firmenwertes gemäß § 202 Abs. 2 Z 2 und 3 des Unternehmensgesetzbuches vermieden worden sind. In diesen Fällen ist bei der Ermittlung der Innenfinanzierung in Folgejahren

– die Abschreibung,

– die Zuschreibung und

– der Buchwertabgang

des Umgründungs- bzw. Firmenwerts aus dem unternehmensrechtlichen Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auszuscheiden. Dies gilt sinngemäß, soweit Buchverluste durch den Ansatz des beizulegenden Wertes gemäß § 202 Abs. 1 UGB vermieden worden sind.

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