§ 3a.
Für laufendes Entgelt
(1) (Anm.: tritt am in Kraft)
(2) (Anm.: tritt am in Kraft)
(3) (Anm.: tritt am in Kraft)
(4) (Anm.: tritt am in Kraft)
in den übrigen Fällen
(5) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt im Fall eines Beschlusses nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6, soweit nicht anderes bestimmt ist, für laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, die bis zum Ende des dritten Monats entstanden sind, der auf den Stichtag (§ 3 Abs. 1) folgt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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