IESG § 3a., gültig von 20.08.1997 bis 30.09.1997

§ 3a.

Für laufendes Entgelt

(1) (Anm.: tritt am in Kraft)

(2) (Anm.: tritt am in Kraft)

(3) (Anm.: tritt am in Kraft)

(4) (Anm.: tritt am in Kraft)

in den übrigen Fällen

(5) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt im Fall eines Beschlusses nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6, soweit nicht anderes bestimmt ist, für laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, die bis zum Ende des dritten Monats entstanden sind, der auf den Stichtag (§ 3 Abs. 1) folgt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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