HVertrG 1993 § 26d. Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters, BGBl. I Nr. 103/2006, gültig ab 01.07.2006

Rechtsverhältnisse der Versicherungsvertreter

§ 26d. Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters

Dem Versicherungsvertreter gebührt, wenn und soweit keine Ansprüche nach § 26c Abs. 1 bestehen, der Ausgleichsanspruch gemäß § 24 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zuführung neuer Kunden oder der wesentlichen Erweiterung bestehender Geschäftsverbindungen die Vermittlung neuer Versicherungsverträge oder die wesentliche Erweiterung bestehender Verträge tritt.

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