HVertrG 1993 § 27. Zwingende Vorschriften, BGBl. I Nr. 29/2016, gültig ab 03.06.2016

Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften

§ 27. Zwingende Vorschriften

(1) Die Bestimmungen der § 9 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 1, 14, 15, 16 Abs. 1 und 2, 21 Abs. 1 und 3, 23, 24, 26 Abs. 2, 26b Abs. 2 und 4, § 26c Abs. 1a sowie 26d können im Voraus durch Vertrag zum Nachteil des Handelsvertreters beziehungsweise Versicherungsvertreters weder aufgehoben noch beschränkt werden.

(2) Die Bestimmungen der § 4, 5 und 6 können im voraus durch Vertrag weder zum Nachteil des Handelsvertreters noch zum Nachteil des Unternehmers aufgehoben oder beschränkt werden.

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