5. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 22. In-Kraft-Treten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.
(2) Die §§ 4, 5, 7, 8, 9, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 17a, 19 und 19a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2010 treten mit in Kraft. § 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2010 ist auf Freiheitsbeschränkungen anzuwenden, die nach dem vorgenommen werden; die Bestimmung ist nicht auf Freiheitsbeschränkungen anzuwenden, die bereits davor vorgenommen wurden und bereits beendet sind oder weiterhin andauern. Die §§ 17 Abs. 3 und 17a zweiter Fall in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2010 sind anzuwenden, wenn das Gericht den Beschluss, die Freiheitsbeschränkung für unzulässig zu erklären, nach dem fasst.
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