HeimAufG § 20. Verweisungen, BGBl. I Nr. 11/2004, gültig ab 01.07.2005
5.
Abschnitt Schlussbestimmungen§ 20. Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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