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HeimAufG § 19. Länger dauernde Freiheitsbeschränkung, BGBl. I Nr. 11/2004, gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2010

4. Abschnitt Gerichtliche Überprüfung

§ 19. Länger dauernde Freiheitsbeschränkung

(1) Wenn eine Freiheitsbeschränkung voraussichtlich nicht mit dem Ablauf der gerichtlich festgesetzten Frist aufgehoben werden wird, hat die anordnungsbefugte Person hievon rechtzeitig unter Angabe der Gründe für die länger dauernde Freiheitsbeschränkung den Leiter der Einrichtung zu verständigen. Dieser hat hievon spätestens 14 Tage vor Ablauf der Frist den Vertreter und die Vertrauensperson des Bewohners unter Angabe der Gründe zu verständigen.

(2) Stellt der Vertreter des Bewohners nicht erneut einen Antrag auf Überprüfung, so hat er dies dem Gericht vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe mitzuteilen. In diesem Fall kann das Gericht von Amts wegen ein Verfahren einleiten, wenn es dennoch Zweifel an der Zulässigkeit der länger dauernden Freiheitsbeschränkung hegt. Auf das Verfahren zur Überprüfung einer länger dauernden Freiheitsbeschränkung sind die §§ 11 bis 18 anzuwenden.

(3) Im Beschluss, mit dem eine länger dauernde Freiheitsbeschränkung für zulässig erklärt wird, kann das Gericht eine Frist festsetzen, die ein Jahr nicht übersteigt.

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