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HeimAufG § 17a. Revisionsrekursverfahren, BGBl. I Nr. 18/2010, gültig ab 01.07.2010

4. Abschnitt Gerichtliche Überprüfung

§ 17a. Revisionsrekursverfahren

Im Revisionsrekursverfahren gelten § 16 Abs. 3 und § 17 Abs. 3 sinngemäß.

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