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HeimAufG § 17. Rekursverfahren, BGBl. I Nr. 11/2004, gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2010

4. Abschnitt Gerichtliche Überprüfung

§ 17. Rekursverfahren

(1) Das Rekursgericht hat, wenn die Freiheitsbeschränkung noch andauert, innerhalb von 14 Tagen ab dem Einlangen der Akten zu entscheiden.

(2) Das Rekursgericht hat das Verfahren selbst zu ergänzen oder neu durchzuführen, soweit es dies für erforderlich hält. Es kann sich auch durch ein einzelnes Mitglied des Senats einen persönlichen Eindruck vom Bewohner verschaffen.

(3) Erklärt das Rekursgericht die Freiheitsbeschränkung für unzulässig, so ist diese sofort aufzuheben.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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