4. Abschnitt Gerichtliche Überprüfung
§ 14. Mündliche Verhandlung
(1) Das Gericht hat zur mündlichen Verhandlung in der Einrichtung den Bewohner, seinen Vertreter, seine Vertrauensperson, den Leiter der Einrichtung, die anordnungsbefugte Person und erforderlichenfalls andere zur Verfügung stehende Auskunftspersonen zu laden.
(2) Der Leiter der Einrichtung hat dafür zu sorgen, dass der Bewohner an der Verhandlung teilnehmen kann. Das Gericht und die anderen an der Verhandlung Beteiligten haben darauf zu achten, dass die Verhandlung unter möglichster Schonung des Bewohners durchgeführt wird und von anderen Bewohnern tunlichst nicht wahrgenommen werden kann.
(3) Das Gericht hat der mündlichen Verhandlung einen nicht der Einrichtung angehörenden und von dieser unabhängigen Sachverständigen beizuziehen. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, Fragen an den Sachverständigen zu stellen.
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