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SWI 1, Jänner 2021, Seite 53

Anwendbarkeit des DBA(Erb) Frankreich nach Wegfall der österreichischen Erbschafts- und Schenkungssteuer

Schenkt eine Person mit Wohnsitz (§ 26 Abs 1 BAO) in Österreich ihrem in Frankreich wohnhaften Kind ein Grundstück, das in Österreich liegt, so unterliegt dieser Vorgang nach § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Seit dem fällt in Österreich keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr an (siehe dazu ua; , G 23/07). Das DBA(Erb) Frankreich gehört aber auch nach Auslaufen der österreichischen Erbschafts- und Schenkungssteuer nach wie vor dem Rechtsbestand an (ähnlich EAS 3349). Das Abkommen gilt nach Art 1 lit b für „Schenkungen, wenn der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung einen Wohnsitz in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten hatte“. Nach Art 4 Abs 1 des Abkommens hat eine Person ihren steuerlichen Wohnsitz dort, wo ihr Nachlass oder ihre Schenkung „nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfaßt jedoch nicht eine Person, deren Nachlaß oder Schenkung in diesem Staat nur mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.“ Die Geschenkgeberin hat somit aufgrund ihres Wohnsitzes iSd § 26 Abs 1 BAO den steuerlichen Wohnsitz iSd...

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