§ 8. Betreuungsinformationssystem und Datenschutzbestimmungen
(1) Die Behörden und der Bundesminister für Inneres sind ermächtigt sich für Zwecke der Gewährleistung der Versorgung nach diesem Bundesgesetz der automationsunterstützen Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesem Zweck dürfen sie auch Daten über zu versorgende Menschen in einem Informationsverbundsystem verwenden, die sich auf die für die Versorgung relevanten Umstände beziehen, wie insbesondere Namen, Geburtsdaten, persönliche Kennzeichen, Herkunftsland, Dokumentendaten, Berufausbildung, Religionsbekenntnis, Volksgruppe und Gesundheitszustand. Betreiber dieses Informationsverbundsystems ist der Bundesminister für Inneres, Auftraggeber sind die Behörde erster Instanz, der Bundesminister für Inneres und die zuständigen Organe der Länder.
(2) Darüber hinaus ist die Behörde und der Bundesminister für Inneres für Zwecke der Abrechnung gemäß Art. 10 f Grundversorgungsvereinbarung ermächtigt, Daten von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 Grundversorgungsvereinbarung automationsunterstützt zu verwenden.
(3) Die Auftraggeber haben in ihrem Bereich die in § 14 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 genannten Maßnahmen zu ergreifen. Darüber hinaus kann der Betreiber im Zusammenwirken mit dem jeweiligen Auftraggeber durch Stichproben überprüfen, ob die Verwendung der Daten nach Abs. 1 und 2 im dortigen Bereich den einschlägigen Bestimmungen entsprechend zum Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes, der Art. 6, 7, 8, 10 und 11 der Grundversorgungsvereinbarung oder der Vollziehung der diese Vereinbarung umsetzenden Landesgesetze erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.
(4) Die Behörden dürfen Daten nach Abs. 1 an die mit der Versorgung von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung betrauten Dienststellen und Beauftragte der Länder, an beauftragte Rechtsträger nach § 4, an das Arbeitsmarktservice, an die Sozialversicherungsträger, an die Sicherheitsbehörden, an die Jugendwohlfahrtsbehörden, an den Österreichischen Integrationsfonds, an den Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge und an ausländische Asylbehörden übermitteln.
(5) Der Hauptverband und der jeweils zuständige österreichische Sozialversicherungsträger haben den Behörden Auskünfte über Versicherungsverhältnisse von bundesbetreuten Asylwerbern zu erteilen.
(6) Daten nach Abs. 1 und 2 sind 2 Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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