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GütbefG § 24f. Aufzeichnungspflicht, BGBl. I Nr. 32/2013, gültig ab 14.02.2013

Abschnitt IX Arbeitszeit der selbstständigen Kraftfahrer

§ 24f. Aufzeichnungspflicht

Jeder selbstständige Kraftfahrer hat Aufzeichnungen über die von ihm geleistete Arbeitszeit zu führen und diese mindestens 2 Jahre lang aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde nach Aufforderung lückenlos und geordnet nach Datum zur Verfügung zu stellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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