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GütbefG § 24., BGBl. I Nr. 18/2022, gültig von 18.03.2022 bis 23.10.2025
ABSCHNITT VII

§ 24.

Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG kann bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen (§§ 7 bis 9) oder einer Zuwiderhandlung gemäß § 23 Abs. 1 Z 3, 6 sowie Z 8 und 9 ein Betrag von 1 453 Euro festgesetzt werden. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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