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GTG § 105. Vertraulichkeit von Daten im Auflegungsverfahren, BGBl. I Nr. 73/1998, gültig von 01.07.1998 bis 30.06.2002

X. ABSCHNITT Vertraulichkeit von Daten und Datenverkehr

§ 105. Vertraulichkeit von Daten im Auflegungsverfahren

(1) Daten, die von der Behörde als vertraulich anerkannt werden, sind der Öffentlichkeit auch im Auflegungsverfahren nicht zugänglich zu machen.

(2) Der Betreiber kann in der von ihm eingereichten Anmeldung oder in dem von ihm eingereichten Antrag die Daten angeben, deren Bekanntwerden seiner Wettbewerbsstellung schaden könnte und die somit der Öffentlichkeit auch im Auflegungsverfahren nicht zugänglich gemacht werden sollen. In solchen Fällen ist eine nachprüfbare Begründung zu geben. Die Behörde entscheidet nach Anhörung des Anmelders oder Antragstellers darüber, welche Daten als vertraulich anerkannt werden.

(3) Auf keinen Fall dürfen die folgenden Daten als vertraulich anerkannt werden:

1. Beschreibung des verwendeten gentechnisch veränderten Organismus;

2. Name und Anschrift des Anmelders oder Antragstellers;

3. a) Zweck der Arbeiten mit GVO und Ort der Anwendung;

b) Zweck der Freisetzung und Ort der Freisetzung;

4. Methoden und Pläne zur Überwachung des GVO und für Notfallmaßnahmen;

5. Beurteilung der vorhersehbaren Wirkungen, insbesondere der für die Sicherheit (§ 1 Z 1) nachteiligen Wirkungen.

(4) Die Vorschriften gemäß Abs. 1 bis 3 über die Vertraulichkeit von Daten im Auflegungsverfahren gelten auch im Verhältnis zu den anderen am behördlichen Verfahren zur Genehmigung einer Freisetzung beteiligten Personen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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