GSVG Artikel III Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 750/1988 zum GSVG, BGBl. Nr. 560/1978), BGBl. Nr. 750/1988, gültig ab 01.01.1989

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT II Schlußbestimmungen

Artikel III Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 750/1988 zum GSVG, BGBl. Nr. 560/1978)

(1) Für das Geschäftsjahr 1988 beträgt der Finanzierungsrahmen gemäß § 34 Abs. 3 lit. b des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 3 10 Millionen Schilling.

(2) Soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung zum für die Zeit vor dem nicht zu berücksichtigen.

(3) Dem Art. II der 13. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 610/1987, wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 23 Abs. 3 dritter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung ist zur Bildung des Versicherungswertes im Rahmen der Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gemäß § 149 Abs. 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes weiterhin anzuwenden, wenn diese Bestimmung bei Ansprüchen auf Ausgleichszulagen, die am bereits festgestellt waren, für die Ermittlung des Nettoeinkommens herangezogen worden ist.“

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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