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GSVG Artikel II Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 591/1983 zum GSVG, BGBl. Nr. 560/1978), BGBl. Nr. 591/1983, gültig ab 01.01.1984

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT II Schlußbestimmungen

Artikel II Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 591/1983 zum GSVG, BGBl. Nr. 560/1978)

(1) Die Bestimmungen der §§ 55 Abs. 2, 130 Abs. 1, 131 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 145 Abs. 1 lit. c des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 6, 13, 14, 15 lit. a und 17 lit. a sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt. Die Bestimmung des § 145 Abs. 1 lit. c des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung ist auch auf Hinterbliebenenpensionen anzuwenden, für die der Stichtag nach dem liegt, wenn diese von einer Alterspension bemessen werden, deren Stichtag vor dem liegt.

(2) Die Bestimmungen der §§ 60 Abs. 5 und 131 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung sind für vor dem gelegene Zeiten des Zusammentreffens eines Pensionsanspruches aus der Pensionsversicherung mit Erwerbseinkommen mit der Maßgabe weiterhin entsprechend anzuwenden, daß die Durchführung eines Jahresausgleiches von Amts wegen bis möglich ist.

(3) Die Bestimmungen der §§ 64 Abs. 1 und 153 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 9 und 21 sind nur anzuwenden, wenn die Antragstellung nach dem erfolgt ist.

(4) Ist durch eine rückwirkende Zuerkennung oder Erhöhung einer Leistung aus einer Pensionsversicherung ein Überbezug an Zuschlägen gemäß § 139 Abs. 5 bzw. § 145 Abs. 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung entstanden, so ist dieser Überbezug gegen die Pensionsnachzahlung aufzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn Anspruchsberechtigter auf die Pensionsnachzahlung der (die) im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte (Ehegattin) ist.

(5) Für Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz,

a) die während des Bestandes eines Anspruches auf Alterspension nach § 130 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und

b) die bis zum erworben worden sind,

ist die Bestimmung des § 140 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung entsprechend anzuwenden. Ein durch das Außerkrafttreten dieser Zuschlagsregelung entstehender Rest von weniger als 12 Beitragsmonaten ist hiebei anteilsmäßig zu berücksichtigen.

(6) Die Bestimmungen des § 149 Abs. 12 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 20 lit. c sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichzulage gewährt werden soll, nach dem liegt. Sie gelten nicht für Hinterbliebenenpensionen, deren Stichtag zwar nach dem liegt, die aber nach einer Pension anfallen, deren Stichtag vor dem gelegen ist.

(7) Soweit nach Abs. 6 die Bestimmungen des § 149 Abs. 12 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 20 lit. c nicht anzuwenden sind, ist eine Vervielfachung der Einkommensbeträge unter Bedachtnahme auf § 51 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 1984 nur mit dem um 0,5 erhöhten halben für dieses Kalenderjahr festgesetzten Anpassungsfaktor vorzunehmen.

(8) Soweit es sich um Anspruchsberechtigungen und Leistungsverpflichtungen handelt, die nach dem für Zeiträume festgestellt werden, die vor dem liegen, sind für diese Zeiträume die im Art. I Z 1, 3 bis 5, 10, 11, 15 lit. b, 17 lit. b und c, 18, 19, 20 lit. a und b und 24 genannten Bestimmungen der §§ 25 Abs. 8 lit. a, 29 Abs. 1 und 2, 32 Abs. 2, 50 Abs. 2 und 3, 66 Abs. 3, 71 Abs. 4, 139 Abs. 5, 145 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, 147, 148, 149 Abs. 4 lit. a und lit. m und 185 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der vor dem in Geltung gestandenen Fassung anzuwenden.

(9) Der Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 131 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 14 lit. d ist ab eine vor diesem Zeitpunkt aufgenommene Erwerbstätigkeit, sofern sie über den andauert, gleichzusetzen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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