GSVG Artikel II Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 643/1989 zum GSVG, BGBl. Nr. 560/1978), BGBl. Nr. 643/1989, gültig ab 01.01.1990

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT II Schlußbestimmungen

Artikel II Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 643/1989 zum GSVG, BGBl. Nr. 560/1978)

(1) Der Anwendung der §§ 4 Abs. 3 Z 3 und 130 Abs. 2 lit. a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 1 und Z 16 steht die Rechtskraft bisher ergangener Entscheidungen nicht entgegen.

(2) § 25 Abs. 2 erster und zweiter Satz des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 5 lit. a und b ist für die Kalenderjahre 1988 und 1989 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Antrag auf Ausscheiden des Sanierungsgewinnes bzw. der Veräußerungsgewinne bis gestellt wird. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

(3) Die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 11 lit. a sind für Witwen(Witwer)pensionen, die bis anfallen, mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Ruhen höchstens mit dem Betrag eintritt, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 7 233 S übersteigt.

(4) § 149 Abs. 4, 7 und 9 bis 12 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 18 lit. b und c gilt auch für Versicherungsfälle, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, vor dem liegt.

(5) § 149 Abs. 8 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 18 lit. c gilt auch für Versicherungsfälle, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, vor dem liegt. Die Ausgleichszulage bzw. der Mehrbetrag an Ausgleichszulage gebührt ab , wenn der Antrag bis beim Versicherungsträger gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

(6) § 151 Abs. 3 zweiter Satz des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 20 lit. b ist auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab , wenn der Antrag bis gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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