FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
Artikel X Übergangsbestimmung zu Art. IX (Anm.: aus BGBl. Nr. 684/1978 zum GSVG, BGBl. Nr. 560/1978)
Die Bestimmungen des § 128 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IX Z 2 sind auf Antrag ab auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem liegt. Die Leistung gebührt ab , wenn der Antrag bis gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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