ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT II Leistungen der Krankenversicherung
2. Unterabschnitt Leistungen der Krankenversicherung im besonderen
§ 97. Beziehungen zu den öffentlichen Krankenanstalten
(Grundsatzbestimmung) Für die Regelung der Beziehungen des Versicherungsträgers zu den öffentlichen Krankenanstalten sind die Bestimmungen des § 148 Z 1 und 3 lit. a, b und d und Z 4 bis 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die den öffentlichen Krankenanstalten nach Maßgabe dieser Bestimmungen gebührenden Pflegegebührenersätze sind vom Versicherungsträger zu entrichten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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