GSVG § 59., BGBl. Nr. 560/1978, gültig von 31.12.1997 bis 31.12.1997

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche

§ 59.

Ruhen der Leistungsansprüche bei Ableistung des

Präsenzdienstes

Für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes ruht der Anspruch des Wehrpflichtigen bzw. für den Wehrpflichtigen auf Leistungen der Krankenversicherung für seine Person. (21.Nov., BGBl. Nr. 412/1996, Z 20) - .

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