GSVG § 408a. Energiekostenzuschuss, BGBl. I Nr. 38/2024, gültig ab 19.04.2024

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT II Schlußbestimmungen

§ 408a. Energiekostenzuschuss

(1) Personen, die im Zeitraum bis durchgehend nach den §§ 2 Abs. 1 Z 4 oder 3 Abs. 1 Z 2 in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, haben Anspruch auf einen Energiekostenzuschuss, sofern die endgültige oder vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für den Monat Dezember 2022 die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht. Maßgeblich ist die ohne Anwendung des § 35b ermittelte Beitragsgrundlage.

(2) Der Energiekostenzuschuss gebührt als Beitragsgutschrift in Höhe von 410 €.

(3) Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 erfolgt zum . Nachträgliche Sachverhaltsänderungen haben keinen Einfluss auf den Anspruch.

(4) Die Gutschrift nach Abs. 2 ist im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das vierte Quartal 2023 auf dem Beitragskonto der versicherten Person flüssig zu machen.

(5) Der Energiekostenzuschuss ist unpfändbar.

(6) Die Aufwendungen für die Energiekostenzuschüsse nach Abs. 1 sind der Sozialversicherungsanstalt vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis zum zu ersetzen.

(7) Personen, die im Zeitraum bis durchgehend aufgrund einer Tätigkeit, die keine Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer der freien Berufe (gesetzliche Interessenvertretung) begründet, nach § 273 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes oder den §§ 572 Abs. 4 ASVG iVm 581 Abs. 1a ASVG in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, haben Anspruch auf einen Energiekostenzuschuss, sofern die Beitragsgrundlage im Monat Dezember 2022 die jeweils maßgebliche monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht. Der Energiekostenzuschuss gebührt als unpfändbare Einmalzahlung in Höhe von 410 € und ist an die versicherten Personen bis spätestens auszuzahlen. Die Einmalzahlung ist von der Einkommensteuer befreit und gilt nicht als Nettoeinkommen nach § 293 Abs. 3 ASVG. Die Aufwendungen für diese Einmalzahlungen sind der Sozialversicherungsanstalt vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis zum zu ersetzen.

(8) Zur Abwicklung der Einmalzahlung nach Abs. 7 hat die Österreichische Gesundheitskasse der Sozialversicherungsanstalt zeitgerecht folgende erforderliche Daten der betroffenen Personen zu übermitteln:

1. Vorname, Familienname und Anschrift;

2. Versicherungsnummer;

3. Internationale Kontonummer (IBAN).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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