FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 383. Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2021
(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2021 in Kraft:
1. mit § 378 Abs. 6;
2. mit die §§ 50 Abs. 1a und 144a samt Überschrift.
(2) § 120 Abs. 7 tritt mit Ablauf des außer Kraft.
(3) § 50 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2021 ist nur auf Leistungen anzuwenden, deren Stichtag (§ 113 Abs. 2) nach dem liegt.
(4) Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen nach § 120 Abs. 7 in der am geltenden Fassung spätestens am erfüllen, ist die genannte Bestimmung weiterhin anzuwenden; § 144a ist dabei nicht anzuwenden.
(5) § 144a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2021 ist auf Pensionen anzuwenden, deren Stichtag nach dem liegt.
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