GSVG § 32. Beiträge zur Familienversicherung in der Krankenversicherung, BGBl. Nr. 336/1993, gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2003

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT V Aufbringung der Mittel

§ 32. Beiträge zur Familienversicherung in der Krankenversicherung

(1) Versicherte, die gemäß § 10 eine Familienversicherung abgeschlossen haben, haben für die Dauer dieser Versicherung den Beitrag nach Maßgabe des Abs. 2 zu entrichten (Familienbeitrag).

(2) Der Beitrag gemäß Abs. 1 beträgt für Familienangehörige im Sinne des § 10 Abs. 1

a) vor Vollendung des 18. Lebensjahres ....... 25 vH,

b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres ... 100 vH,

des jeweiligen Beitrages (Zusatzbeitrages) des Pflichtversicherten. Hiebei sind für pflichtversicherte Pensionisten (§ 3 Abs. 1) die für Pflichtversicherte gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 und § 27a geltenden Beitragshundertsätze auf die Pension einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulagen anzuwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAA-76845