Suchen Hilfe
GSVG § 222. Entscheidungsbefugnis, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2019

VIERTER TEIL Aufbau der Verwaltung

§ 222. Entscheidungsbefugnis

Die Aufsichtsbehörde hat vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit anderer Stellen und unbeschadet der Rechte Dritter bei Streit über Rechte und Pflichten der Verwaltungskörper und deren Mitglieder sowie über die Auslegung der Satzung zu entscheiden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
NAAAA-76845