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GSVG § 215. Jahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2019

VIERTER TEIL Aufbau der Verwaltung

§ 215. Jahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung

(1) Der Versicherungsträger hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und im Zusammenhang damit vierteljährlich für den Bereich der Kranken- und Pensionsversicherung eine rollierende Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der der Gebarungsvorschau zu Grunde zu legende Planungszeitraum sind die dem jeweiligen Geschäftsjahr nächstfolgenden zwei Geschäftsjahre.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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