ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT II Umfang der Versicherung
5. Unterabschnitt Versicherung in der Krankenversicherung im Falle einer Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 5
§ 14f. Beitragssatz
Für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die Versicherten
1. gemäß den §§ 14a Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4 sowie 14b Abs. 1 und Abs. 3 als Beitrag 7,65%,
2. gemäß den §§ 14a Abs. 1 Z 2, 14a Abs. 5 und 14b Abs. 2, sofern sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit auch von der Pensionsversicherung gemäß § 5 ausgenommen waren, als Beitrag 7,65%, in allen übrigen Fällen 7% und
3. gemäß § 14a Abs. 2 als Beitrag 7%
der Beitragsgrundlage zu leisten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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