GSVG § 102b. Zusammentreffen von Ansprüchen auf Wochengeld und Unterstützungsleistung, BGBl. I Nr. 237/2021, gültig ab 31.12.2021

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT II Leistungen der Krankenversicherung

2. Unterabschnitt Leistungen der Krankenversicherung im besonderen

§ 102b. Zusammentreffen von Ansprüchen auf Wochengeld und Unterstützungsleistung

(1) Trifft ein Anspruch auf Wochengeld oder Betriebshilfe nach § 102a mit einem Anspruch auf Unterstützungsleistung nach § 104a zusammen, so gebührt für diesen Zeitraum nur das Wochengeld oder die Betriebshilfe.

(2) Die Dauer des Anspruches auf Wochengeld oder Betriebshilfe nach § 102a wird auf die Höchstdauer des Anspruches auf Unterstützungsleistung nach § 104a nicht angerechnet.

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