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GSpVO Automatenglücksspielverordnung § 8. Gehäuse-Anforderungen, BGBl. II Nr. 69/2012, gültig von 17.03.2012 bis 30.06.2013

2. Teil Technische Vorschriften

2. Hauptstück Bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten

1. Abschnitt Hardware Anforderungen

§ 8. Gehäuse-Anforderungen

Glücksspielautomaten müssen so konstruiert sein, dass

1. nur durch den Bewilligungsinhaber autorisierte Personen (zB durch Verwendung von mechanischen oder elektronischen Schließvorrichtungen) Zugang zum Geräteinneren haben,

2. alle Hardware- und Software-Komponenten, die bedeutend für die Ausführung des Programms und den Betrieb des Glücksspielautomaten sind, wie insbesondere die Zufallszahlengenerierung und die Speicherung der Einstellungen und Daten gegen unbefugten Zugang, geschützt in einem separaten Logik-Gehäuse innerhalb der Glücksspielautomaten mit separat verschließbarer Tür untergebracht sind,

3. alle Schnittstellen (Steckverbindungen) der elektronischen Kommunikationsverbindungen in dem separaten Logik-Gehäuse innerhalb des Glücksspielautomaten angebracht und ohne Öffnung der Logik-Gehäuse-Tür nicht zugänglich sind,

4. alle Gerätetüren über geeignete Sensoren überwacht werden (Logik-Gehäuse-Türen auch im stromlosen Zustand) und bei Öffnung sofort

a) eine Spielunterbrechung,

b) die Verhinderung der Geldannahme und

c) eine Fehlermeldung

ausgelöst und gespeichert werden,

5. (Anm.: Tritt mit in Kraft)

6. sie ab Anbindung an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH die Öffnung einer oder mehrerer Gerätetüren sofort an das zentrale Kontrollsystem melden. Erfolgt die Öffnung in stromlosem oder ausgeschaltetem Zustand, so müssen die Meldungen unmittelbar nach Wechsel in den Spielmodus übertragen werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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