GSpVO Automatenglücksspielverordnung § 32. Inhalt des Typengutachtens, BGBl. II Nr. 69/2012, gültig von 01.07.2013 bis 31.07.2013

2. Teil Technische Vorschriften

5. Hauptstück Technisches Gutachten über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen

§ 32. Inhalt des Typengutachtens

(1) Für das im Rahmen der Typenprüfung zu erstellende Typengutachten sind folgende Komponenten sowie alle zum Einsatz vorgesehenen Kombinationen dieser Komponenten zu überprüfen:

1. die Hard- und Softwarekomponenten des Glücksspielautomaten und

2. die Spielesoftware aller einzelnen Spielprogramme und aller für das Spiel relevanten Softwarekomponenten.

(2) Das Typengutachten hat neben der eindeutigen Bezeichnung des Glücksspielautomatentyps Prüfberichte für jede Komponente sowie einen Prüfbericht für jede zum Einsatz vorgesehene Kombination dieser Komponenten zu enthalten und die Einhaltung aller glücksspielrechtlichen Bestimmungen zu bestätigen. Für alle Hard- und Softwarekomponenten eines Glücksspielautomatentyps müssen die Prüfberichte auch alle für eine spätere Verifikation erforderlichen Informationen beinhalten. Das Typengutachten und die Prüfberichte haben den Vorlagen der Anlage (Detailspezifikationen 5 und 6) zu entsprechen.

(3) Für die zum Einsatz kommende Komponentenkombination ist eine Typenidentifikation zu errechnen und im Typengutachten auszuweisen. Die Typenidentifikation ist aus den Signaturwerten aller Softwarekomponenten mit einem im Typengutachten auszuweisenden Startwert (§ 24 Abs. 2 und 3) und dem Hardwareidentifikationsmerkmal (§ 24 Abs. 4) durch die XOR-Verknüpfung (mathematisch „exklusiv oder“) zu ermitteln. Das Typenidentifikationsmerkmal ist in der Darstellungsform des Hardwareidentifikationsmerkmales anzugeben.

(4) Werden Änderungen an Hardware- oder Softwarekomponenten eines Glücksspielautomaten (Abs. 1) vorgenommen, für die kein Typengutachten vorhanden ist, ist ein neues Typengutachten erforderlich.

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