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GSpVO Automatenglücksspielverordnung § 12. USB-Anschluss, BGBl. II Nr. 69/2012, gültig von 01.07.2013 bis 30.06.2017

2. Teil Technische Vorschriften

2. Hauptstück Bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten

1. Abschnitt Hardware Anforderungen

§ 12. USB-Anschluss

(1) Glücksspielautomaten müssen innerhalb des Logik-Gehäuses eine fix mit der Systemplatine verbundene aktive USB-Schnittstelle (mindestens V2.0) sowie ausreichend Platz zur Anbringung eines Hardware-Tokens mit Krypto-Prozessor mit mindestens 3 cm Breite, 2 cm Höhe und 7 cm Länge haben. Die Schnittstelle, die ausschließlich der Aufnahme des Hardware-Tokens mit Krypto-Prozessor, welcher auch zur Authentisierung des Geräts herangezogen wird, dient, muss nach Öffnen des Logik-Gehäuses gut sichtbar und einfach zugänglich sein.

(2) Der Hardware-Token mit Krypto-Prozessor selbst muss eine Glücksspielvignette aufweisen und durch Anbringung einer weiteren Glücksspielvignette mit den Abmessungen von ca. 1 cm Breite und 6 cm Länge gegen Abziehen und Entfernen gesichert werden. Die Nummer dieser Glücksspielvignetten muss mit der Nummer der Glücksspielvignette nach § 10 Abs. 2 übereinstimmen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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