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GSpG § 12b., BGBl. I Nr. 69/1997, gültig ab 01.10.1997

Abschnitt I Glücksspielgesetz

Bestimmte Lotterien

§ 12b.

Bingo und Keno sind Ausspielungen, bei denen ein Veranstalter Wetten über die Gewinnchancen von Zahlenkombinationen annimmt und durchführt, wobei Gewinne von den Spielteilnehmern durch Übereinstimmung der entsprechenden Zahlenkombinationen mit den ermittelten Gewinnzahlen erzielt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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