GSpG Artikel II, BGBl. Nr. 620/1989, gültig ab 01.01.1990
ABSCHNITT IV Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel II
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Forderungen der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung aus der Durchführung von Ausspielungen an den Konzessionär mit einem Abschlag entsprechend der Einbringungswahrscheinlichkeit zu verkaufen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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