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GSpG Artikel II, BGBl. Nr. 620/1989, gültig ab 01.01.1990

ABSCHNITT IV Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel II

Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Forderungen der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung aus der Durchführung von Ausspielungen an den Konzessionär mit einem Abschlag entsprechend der Einbringungswahrscheinlichkeit zu verkaufen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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