GSpG Artikel 2 Artikel II, BGBl. Nr. 620/1989, gültig ab 01.01.1990
GLÜCKSSPIELABGABEN
Artikel 2 Artikel II
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Forderungen der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung aus der Durchführung von Ausspielungen an den Konzessionär mit einem Abschlag entsprechend der Einbringungswahrscheinlichkeit zu verkaufen.
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