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GSpG Artikel I, BGBl. Nr. 620/1989, gültig ab 01.01.1990

ABSCHNITT IV Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel I

(1) Abschnitt I dieses Bundesgesetzes tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, am in Kraft.

(2) Die Konzession nach Abschnitt I § 14 Abs. 1 und die Spielbedingungen nach Abschnitt I § 16 Abs. 3 bis 6 können mit Wirkung vom 1. Jänner, 1990 bereits vor dem Inkrafttreten, jedoch frühestens an dem der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erteilt und bewilligt werden.

(3) Mit tritt das Bundesgesetz zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz), BGBl. Nr. 169/1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 288/1963, 171/1965, 58/1969, 226/1972, 407/1974, 626/1976, 98/1979, 646/1982, 452/1984, 292/1986 und 376/1989 außer Kraft.

(4) Abweichend von Abs. 3 tritt der § 20j Glücksspielgesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr. 292/1986, mit außer Kraft.

(5) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf eine durch Abs. 3 aufgehobene Rechtsvorschrift verwiesen wird, tritt an deren Stelle die entsprechende Bestimmung dieses Bundesgesetzes.

(6) Das Bundesrechenamt hat auf Ersuchen des Konzessionärs nach Abschnitt I § 14 die ihm bis zum auf Grund des § 2 Abs. 1 Z 9 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, für die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung obliegenden Aufgaben weiterhin, längstens jedoch bis zum gegen angemessenen Kostenersatz zu besorgen.

(7) Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung kann dem Konzessionär Daten ihrer Vertriebsstellen übertragen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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